Klimaschutz-Lehrausbildungsprämie / Lehrlinge bis 31. August 2024 aufgenommen

Sie sind ein Wiener Ausbildungsbetrieb, haben bereits Lehrlinge neu aufgenommen und bilden sie in klimarelevanten Berufen aus? Wir unterstützen Sie dabei und fördern die Kosten für das Lehrlingseinkommen. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zur Klimaschutz-Lehrausbildungsprämie für Betriebe, die ihre Lehrlinge bis 31. August 2024 aufgenommen haben.

Wer wird gefördert?

Wiener Lehrbetriebe gemäß § 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) mit Sitz oder Betriebsstätte in Wien

  • die Lehrlinge im ersten oder zweiten Lehrjahr neu aufnehmen und
  • in klimarelevanten Lehrberufen (gültig für Lehrverhältnisse mit Lehrzeitbeginn bis 31.08.2024) ausbilden.

Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Gebietskörperschaften
  • Ausbildungsbetriebe des Bundes
  • politische Parteien
  • selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 29, 30 und 30 b BAG

Was wird gefördert?

Neuaufnahme von Lehrlingen mit Wohnort Wien im ersten bzw. zweiten Lehrjahr (bei Anrechnung infolge von Übernahme aus der ÜBA, einer weiterführenden Schule, z.B. HTL oder Lehrlinge mit Berufserfahrung) und deren Ausbildung in klimarelevanten Lehrberufen (Achtung nur gültig für Lehrverhältnisse mit Lehrzeitbeginn bis 31.08.2024).

Wie hoch ist die Förderung?

Der waff übernimmt die Kosten für das Lehrlingseinkommen (pauschalierter Kostenersatz) unter Anrechnung der Basisförderung des Bundes:

  • für Lehrlinge im 1. Lehrjahr monatlich 1.100 Euro für max. 9 Monate bzw.
  • für Lehrlinge im 2. Lehrjahr monatlich 1.500 Euro für max. 10 Monate

Hinweis: die Basisförderung des Bundes sieht für das erste Lehrjahr eine Kostenübernahme von drei Monaten und für das zweite Lehrjahr von zwei Monaten vor.

Voraussetzungen für die Förderung

Die Neuaufnahme und Ausbildung eines Lehrlings in klimarelevanten Lehrberufen durch Wiener Lehrbetriebe ist Voraussetzung für diese Förderung.

  • Der Online-Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit an den waff zu übermitteln.
  • Es gelten die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der EU („De-minimis“-Regelung)

Selbsterklärung des Betriebs, dass für das betreffende Lehrverhältnis KEINE AMS-Förderung gemäß der Richtlinie für Beihilfen zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen bzw. eine sonstige Förderung für das Lehrlingseinkommen in Anspruch genommen wurde (mit Ausnahme der Basisförderung des Bundes).

Verpflichtung des Lehrbetriebs zur Rückzahlung der Förderung, wenn das Lehrverhältnis im Förderzeitraum oder unmittelbar nach Ende des Förderzeitraumes aufgelöst wird. Ausgenommen davon: das Vorliegen schwerwiegender Gründe, die eine Auflösung des Lehrvertrages durch den Lehrbetrieb rechtfertigen (gemäß § 15 Abs. 3 BAG)