Unterstützung von Betrieben, die erstmals einen Lehrling aufnehmen
Wenn Sie erstmals in die Lehrausbildung einsteigen oder in der Vergangenheit Lehrlinge ausgebildet haben, aber seit mindestens 5 Jahren keine Lehrlinge mehr ausbilden, ist diese Fördermöglichkeit ein Beitrag, um Ihren Personalbedarf im Aufschwung auch durch den Einstieg in die Lehrausbildung zu sichern.
Wer wird gefördert?
Wiener Ausbildungsbetriebe gemäß § 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) mit Sitz oder Betriebsstätte in Wien
- die erstmals Lehrlinge in Wien ausbilden
- Lehrbetriebe, die seit mindestens fünf Jahren keine Lehrlinge in Wien mehr ausgebildet haben
Ausgenommen von der Förderung sind:
Gebietskörperschaften, Ausbildungsbetriebe des Bundes, politische Parteien sowie selbstständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 29, 30 und 30 b BAG.
Was wird gefördert?
Neuaufnahme von Lehrlingen mit Wohnort Wien durch Betriebe, die erstmals Lehrlinge ausbilden bzw. die seit mindestens fünf Jahren keine Lehrlinge mehr ausgebildet haben, unabhängig vom Lehrjahr mit (pro antragstellendem Betrieb auch für mehrere Lehrlinge möglich)
Lehrverhältnisse mit Lehrzeitbeginn bis 31.12.2024
Wie hoch ist die Förderung?
Übernahme der Kosten für das Lehrlingseinkommen durch den waff (kollektivvertragliches Bruttolehrlingseinkommen zuzüglich 20 % Lohnnebenkostenpauschale) für das erste Jahr der Lehrzeit im Betrieb unter Anrechnung der Basisförderung des Bundes.
Hinweis: die Basisförderung des Bundes sieht für das erste Lehrjahr eine Kostenübernahme von drei Monaten, für das zweite Lehrjahr von zwei Monaten, für das dritte und vierte Lehrjahr von jeweils einem Monat vor.
Voraussetzungen für die Förderung
Neuaufnahme eines Lehrlings durch
- Betriebe die erstmals Lehrlinge in Wien ausbilden (Vorlage eines gültigen Feststellungsbescheides) oder
- Lehrbetriebe, die seit mindestens fünf Jahren keine Lehrlinge in Wien mehr ausgebildet haben.
- Die Antragsunterlagen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit an den waff zu übermitteln.
Selbsterklärung des Betriebs, dass für das betreffende Lehrverhältnis KEINE AMS-Förderung gemäß der Richtlinie für Beihilfen zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen in Anspruch genommen wurde.
Verpflichtung des Lehrbetriebs zur Rückzahlung der Förderung, wenn das Lehrverhältnis im Förderzeitraum oder unmittelbar nach Ende des Förderzeitraumes aufgelöst wird. Ausgenommen davon: das Vorliegen schwerwiegender Gründe, die eine Auflösung des Lehrvertrages durch den Lehrbetrieb rechtfertigen (gemäß § 15 Abs. 3 BAG)
Wie kommen Sie zu Ihrer Förderung?
Reichen Sie den Antrag auf Förderung samt Verpflichtungserklärung und Beilagen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit beim waff ein.
Die Auszahlungen erfolgen jeweils rückwirkend nach Ablauf eines Quartals für welches das Lehrverhältnis nachgewiesen wurde, die erste Auszahlung frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Probezeit von 3 Monaten.